Bezirkssatzung
- Der Verein führt den Namen „Schützen-Bezirksverband Pellenz e.V.„. Er wurde 1966 gegründet und umfasst heute die Bruderschaften: Sankt Sebastianus Alzheim (früher Allenz), Sankt Hubertus Bell, Sankt Sebastianus Ettringen, Sankt Sebastianus Hausen (Mayen Hausen), Sankt Sebastianus Kruft, Sankt Hubertus Mendig (früher Niedermendig), Sankt Sebastianus Mendig, (früher Obermendig), Sankt Hubertus Miesenheim, Sankt Sebastianus Nickenich, Sankt Hubertus Plaidt, Sankt Hubertus Rieden, Sankt Sebastianus Sankt Johann, Sankt Hubertus Wehr. Neu hinzugekommen sind die Bruderschaften Sankt Hubertus Kottenheim und Sankt Johannes Thür. Alle Bruderschaften sind eingetragene Vereine. Sitz des Bezirksverbandes ist die Stadt Mendig. Das Gebiet des Bezirksverbandes entspricht weitgehend dem des Erbvertrages Vom 29.09.1445, der unter dem Patronat des Erzstiftes Köln geschlossen wurde.
- Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Bruderschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme einer Bruderschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung entsprechend § 18 dieser Satzung. Die Mitgliedschaft wird verloren durch den Austritt oder Ausschluss aus dem Bezirksverband. Noch ausstehende Zahlungen gegenüber dem Bezirksverband sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung oder auf einen Anteil am Vermögen.
- Der Schützen-Bezirksverband Pellenz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist:
Förderung des Schießsports, Betreuung der anvertrauten Jugend sowie der Senioren/ innen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, aber auch die Pflege des oft jahrhunderte alten Brauchtums und Kulturgutes in den einzelnen Bruderschaften. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Durchführung von Sachkunde, Schießsport und Schießleiterlehrgängen, von Jugend, Schützen und Seniorenwettkampfrunden einschließlich der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen. Außerdem ist es Aufgabe des Verbandes, kirchliche Veranstaltungen zu fördern, selbst Durchzuführen und alle Mitglieder in ihrer christlichen Haltung zu stärken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Die Bruderschaften zahlen an den Bezirksverband jährlich eine Umlage, deren Höhe von Der Delegiertenversammlung festgelegt wird. - In der Delegiertenversammlung des
Bezirksverbandes sind die Bruderschaften durch Delegierte vertreten, die
Sitz und Stimme haben. Eine Bruderschaft hat nur Stimmrecht wenn sie
ihre Umlage entrichtet hat. Das Stimmrecht wird wie folgt geregelt:
- a) Eine Bruderschaft bis 50 Mitglieder hat 2 Stimmen, ab 51 Mitglieder erfügt sie über 3 Stimmen.
- b) Bruderrat und Vorstand steht kein besonderes Stimmrecht zu.
- Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die Wahl und Abwahl des Bezirksvorstandes.
für die Wahl der Kassenprüfer,
für die Ergänzung oder Neufassung dieser Satzung,
für die Entlastung des Bezirksvorstandes oder des Bezirksbruderrates,
für die Festsetzung der Höhe der jährlichen Umlage,
für die gesellschaftlichen Verpflichtungen des Verbandes,
für die gemeinschaftlichen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. - Die Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen mit Ausnahme der Beschlüsse zu den §§ 18 und 19. Die Delegiertenversammlung wird von Bundesmeister mindestens einmal und zwar spätestens bis zum 30.04. eines Jahres, schriftlich mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Delegiertenstimmen muss der Bundesmeister eine Delegiertenversammlung binnen 4 Wochen einberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
- Über Ort und Zeit der Delegiertenversammlung, die Anwesenheitsliste, Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Der Bezirksvorstand besteht aus dem Bezirksbundesmeister als Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB, aus seinem Stellvertreter, dem Bezirksgeschäftsführer, dem Bezirkskassierer, dem Bezirksschießmeister, dem Bezirksjungschützenmeister und der Damenreferentin. Der Bezirksvorstand wird alle 5 Jahre gewählt, er führt die Geschäfte des Bezirksverbandes Im Bezirksbruderrat haben der Bezirksbundesmeister (oder sein Stellvertreter) sowie das Mitglied des Bezirksvorstandes Sitz und Stimme, dessen / deren Tätigkeitsbereich ( e) angesprochen sind. Alle anderen Mitglieder des Bezirksvorstandes fungieren jeweils mit beratender Stimme, soweit sie nicht von ihrer Bruderschaft in den Bezirksbruderrat delegiert sind.
- Jede der unter § 1 aufgeführten Bruderschaften entsendet 1 Mitglied in den Bezirksbruderrat. Dieses Mitglied zu wählen, ist Angelegenheit der Bruderschaft. Bei Stimmgleichheit im Bruderrat ist die Stimme des Bezirksbundesmeisters oder seines Stellvertreters entscheidend. Scheidet ein Bezirksvorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt die Ersatzwahl bis zur nächsten Delegiertenversammlung durch den Bezirksbruderrat.
- Aufgabe des Bezirksbruderrates ist die Verbindung zwischen den Bruderschaften des Bezirksverbandes, die Koordinierung zwischen den Bruderschaften des Bezirksverbandes, die Koordinierung der Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandes, die Verbindung zum Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln, insbesondere aber auch die Förderung und Durchsetzung der Ziele des Bundes unter besonderer Berücksichtigung des § 3 der Statuten desselben. Es soll mindesten jedes Vierteljahr eine Sitzung des Bezirksbruderrates stattfinden. Zu ihr muss möglichst mit einwöchiger Frist eingeladen werden. Etwaige kurzfristige Einladungen sind zu begründen.
- Der Bezirksbundesmeister leitet und repräsentiert den Schützen- Bezirksverband Pellenz e.V. Er bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln, das auch befugt ist, die erteilte Bestätigung zu widerrufen, falls das Interesse und Ansehen dieses Bundes dies erfordert. Die Entscheidung des Präsidiums ist schriftlich abzufassen und im Falle des Widerrufes der Bestätigung mit Gründen zu versehen. Dies ist dem Stellvertreter durch Einschreiben zuzustellen. Im Falle der Ablehnung oder des Widerrufes der Bestätigung hat die Bezirks- Delegiertenversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung einen anderen Bezirksbundesmeister zu wählen oder die Entscheidung des Ehrengerichts des Ehrengerichts des o.a. Bundes anzurufen, das unter Ausschluss des Rechtsweges entgültig entscheidet. Bis zur Neuwahl oder Entscheidung des Ehrengerichts- das auch vom Betroffenen direkt angerufen werden kann – ist der Bezirksbundesmeister von seinem Amt suspendiert.
- Der Bezirksbundesmeister ist als Repräsentant des Bezirksverbandes, Mitglied des Hauptvorstandes des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln sowie Mitglied des Diözesanbruderrates.
- Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen, geistigen und kulturellen Aufgaben des Bezirksverbandes, stellt die Verbindung zu Diözesan- und Bundespräses her und überwacht die Erfüllung des Satzungsauftrages im Sinne des § 3 dieser Satzung. Er ist geborenes Mitglied in allen Gremien des Bezirksverbandes. Der Bezirkspräses wird aufgrund katholisch-kirchlicher Vorschrift vom zuständigen Diözesanbischof bestätigt.
- Der stellvertretende Bezirksbundesmeister vertritt den Bezirksbundesmeister im Falle dessen Verhinderung. Zur Vertretung im Hauptvorstand ( gemäß § 12 dieser Satzung ) und im Diözesanbruderrat bedarf es einer schriftlichen Bestätigung des Bezirksbundesmeisters bzw. Bei dessen Erkrankung der Bestätigung durch den Bezirksgeschäftsführer.
- Dem Bezirksschießmeister obliegt die Pflege und Überwachung des Schießsports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und mit dem Bezirksbundesmeisters bzw. dessen Stellvertreter die Durchführung des Bezirkskönigsschießens. Ihm stehen 3 durch die Delegiertenversammlung zuwählende stellvertretende Bezirksschießmeister zur Seite. Alle müssen im Besitz einer gültigen Schießleiterlizenz sein, § 9, letzter Satz gilt hier sinngemäß.
- Wahl und Aufgabe des Bezirksjungschützenmeisters und die Wahl der stellvertretenden Bezirksjungschützenmeister richten sich nach dem Grundgesetz der Sebastianus- Schützenjugend. Das Recht der Delegiertenversammlung nach § 5 dieser Satzung wird nicht berührt.
- Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Bezirksbruderrates muss der Bezirksbundesmeister eine Bezirksbruderratssitzung einberufen. Jede ordentliche eingeladene Bruderratssitzung ist beschlussfähig. Entscheidungen fallen mit einfacher Stimmenmehrheit, über sie ist ein Protokoll zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Über die Aufnahme einer Bruderschaft entscheidet eine 2/3 – Mehrheit der Delegierten – Versammlung. Bruderschaften, die nach dem 15.02.1966 aufgenommen werden, zahlen eine Verlorene Einlage von DM 100,- an die Kasse des Bezirksverbandes, außerdem die normale, alle Bruderschaften verpflichtende Jahresumlage.
- Beschlüsse nach § 5 Absatz a.) bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.
- Der Bezirksverband Pellenz e.V. löst sich auf, wenn ihm weniger als 3 Mitglieder angehören. Das im Falle der Auflösung vorhandene Geldvermögen fällt an das Rote Kreuz, der Stadt Mendig. Sämtliche historische Gegenstände fallen der Diözese Trier zu, die Restmitglieder berät die Diözese Trier. Bei einer Neugründung des Bezirksverbandes ist die Diözese verpflichtet, diese historischen Gegenstände dem neuen Verein auszuhändigen, sofern der neugegründete Bezirksverband als gemeinnütziger Verein anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Aufgestellt und genehmigt von der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes Pellenz am 30.01.1994 in Ettringen.
Damit tritt die von der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 11. Mai 1965 beschlossene und beim Registergericht hinterlegte Satzung mit allen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.